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AGB

§1 Geltungsbereich

  1. Astra Biotech vollzieht alle Lieferungen ausschlieβlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen zwischen Astra Biotech und dem Kunden sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterschreiben.
  3. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

§2 Angebot

  1. Das an den Kunden gerichtete Angebot ist widerruflich. Eine Vereinbarung gilt als angenommen nachdem Astra Biotech die Bereitschaft erklärt hat, die Waren zum vereinbarten Termin und Preis zu liefern. Als Bekräftigung solcher Bereitschaft gilt eine an den Kunden gerichtete Auftragsbestätigung.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise der Astra Biotech verstehen sich EXW Berlin. Verpackungs- und Lieferkosten werden gesondert berechnet.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in der jeweils geltenden, gesetzlich vorgeschrieben Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der jeweiligen Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferungen und Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist die Astra Biotech berechtigt, Zinsen in Höhe von 0,2 Prozentpunkten pro Tag geltend zu machen. Alle nachträglichen Ausgaben, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben, sind durch den Kunden zu erstatten.
  4. Die Zahlungen sind als Banküberweisung auf das Konto der Astra Biotech auszuführen.
  5. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind künftige Lieferungen nur unter der Bedingungen einer Vorauszahlung oder durch die Erteilung eines Akkreditivs und Übernahme aller Bankspesen durch den Kunden möglich.

§4 Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

  1. Die Lieferbedingungen gelten ab Werk. Nach Vereinbarung mit dem Kunden kann Astra Biotech die Organisation des Warentransportes übernehmen. Die Lieferbedingungen werden in der Auftragsbestätigung angegeben.
  2. Astra Biotech behält sich das Recht vor, eine Mindestgrenze für die Lieferung zu bestimmen.
  3. Astra Biotech garantiert keine festen Lieferfristen, sofern solche Fristen nicht mit dem Kunden gesondert vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben wurden. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Vertragsware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Ereignisse höherer Gewalt, die von Astra Biotech nicht vorher gesehen werden können und durch die für die Astra Biotech die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Brand, unmögliche Bedingungen für Verkehrsverbindungen, Energie- und Rohstoffmangel, von Astra Biotech nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote und andere Umstände solcher Art, berechtigen Astra Biotech die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauern die vorstehend genannten Umstände länger als 2 Monate an, so sind beide Seiten nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall kommen beide Seiten nicht für einen Schadensersatz auf.
  5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transportbeauftragten/Versender übergeben worden ist, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenforderungen (z.B. aus früheren Lieferungen) Eigentum der Astra Biotech.

§5 Qualität und Mängelgewährleistung, Schadenersatz.

  1. Die Astra Biotech gewährleistet die Qualität der Produkte in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Analysenzertifikat, das dem Kunden zusammen mit den Waren geliefert wird, sowie nach den Anforderungen der Europäischen In-Vitro-Diagnostik-Richtlinie (98/79 EG) innerhalb der Haltbarkeitsdauer des Produktes.
  2. Sofern die von der Astra Biotech gelieferten Produkte mangelhaft sind, hat der Kunde dies unverzüglich innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang mit einer schriftlichen Anzeige der Astra Biotech mitzuteilen.
  3. Ansprüche aus Produktmängeln entbinden den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  4. Astra Biotech hat die Mängelanzeige des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Empfang zu überprüfen und im Falle der Rechtmäßigkeit der Mängelanzeige zu wählen, ob in Form der Nachbesserung, Nachlieferung oder des Ersatzes abgeholfen wird. Der Kunde wird Astra Biotech bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung entsprechend der Empfehlungen der Astra Biotech, sowie bei der Organisation der Nachlieferung oder Ersatz der Waren nach besten Kräften unterstützen.
  5. Die Gewährleistungsfrist wird mit dem Kunden abgesprochen.
  6. Rücksendungen, die ohne vorherige Zustimmung von Astra Biotech erfolgen, werden auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt und im Fall der Unmöglichkeit sie zu empfangen, dem Kunden auf seine Kosten zurückgesandt. Für Schäden, die in Folge solcher Rücksendungen entstanden sind, übernimmt Astra Biotech keine Gewährleistung.
  7. Jede Gewährleistung von Astra Biotech entfällt, wenn der Kunde das Vertragsprodukt nicht entsprechend der Vorgaben von Astra Biotech anwendet, behandelt und aufbewahrt.
  8. Astra Biotech haftet mit Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, oder wenn Schäden auftreten, die vorauszusehen waren und zur Verletzung der Rechte führen, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Der Schadenersatz ist auf 5% der Summe des Geschäftsteils, während dessen Erfüllung die grobe Fahrlässigkeit zugelassen wurde, beschränkt.
  9. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.

§6 Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Astra Biotech.
  2. Die Ansprüche von Astra Biotech verjähren gemäβ dem § 195 BGB in drei Jahren.